RS Vfgh 1988/12/3 V119/88

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Veröffentlicht am 03.12.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 26.11.85. ZIg-E-Tr/Mä, über das Nachtfahrverbot in der Innenstadt von Feldkirch
StVO 1960 §94f Abs1 litb Z2

Leitsatz

StVO 1960; gesetzwidriges Zustandekommen der V des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 26. November 1985, über das Nachtfahrverbot in der Innenstadt von Feldkirch wegen Unterlassung der nach §94f Abs1 litb Z2 zwingend vorgeschriebenen Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung - hier der jedenfalls durch die Verordnungserlassung berührten beruflichen Interessen der durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft vertretenen Gastgewerbebetriebe

Rechtssatz

Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 26.11.85, Z Ig-E-Tr/Mä, über das Nachtfahrverbot in der Innenstadt von Feldkirch, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Wird die in §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 normierte Anhörungspflicht verletzt, haftet der Verordnung ein formaler Mangel an.

Dies trifft hier wegen der verabsäumten Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Gastwirte zu.

Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß die in Aussicht genommene Erlassung des in Rede stehenden Nachtfahrverbotes angesichts der Erfordernisse der Führung von - üblicherweise auch nachts geöffneten - Gastgewerbebetrieben und angesichts dessen, daß auch die Besucherfrequenz von Gastgewerbebetrieben in nicht unwesentlichem Umfang von der Zufahrtsmöglichkeit zu dem Gastgewerbebetrieb abhängt, Mitglieder dieses Berufsstandes im Sinne einer Erschwerung der Berufsausübung spezifisch "berühren" mußte.

"Anzuhören" iS der Gesetzesvorschrift des §94f Abs1 litb Z2 StVO ist die gesetzliche Interessenvertretung jener Berufsgruppe, deren Mitglieder durch die Verordnung in ihren Interessen berührt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Interessen dieser Kammerangehörigen möglicherweise bereits von einer Gruppe von Einzelpersonen wahrgenommen werden.

Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 26.11.85, Z Ig-E-Tr/Mä, über das Nachtfahrverbot in der Innenstadt von Feldkirch, wegen Verletzung der in §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 normierten Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung durch die Gemeinde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V119.1988

Dokumentnummer

JFR_10118797_88V00119_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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