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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Unklarheit eines Asylwerbers (Rumäne)„ der über Ungarn nach Österreich eingereist ist) darüber, wie die ungarischen Behörden auf ihn als Asylwerber, der ein Visum nach Österreich hat, reagieren würden, ist bei der Auslegung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010230.X04Im RIS seit
20.11.2000