RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0186

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §12;
KVG 1934 §8 Z1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch der sogenannte Teilwert ist ein objektiver Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind (Hinweis: in diesem Sinne Rössler-Troll, BewG und VermStG, Kommentar 16 Randziffer 2 zu § 10 deutsches BewG, insbesondere S 128). Im Ergebnis besteht praktischerweise regelmäßig kein Unterschied zwischen dem Teilwert und dem gemeinen Wert (Hinweis Rössler-Troll aaO, Randziffer 3 S 129 Abs 1 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des BFH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160186.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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