RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0193

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §37 Abs1 lita;

Rechtssatz

Nur solche Objekte können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer BESTIMMT BEZEICHNETEN Vortat behaftet sind. Nur durch die bestimmte Bezeichnung der Vortat wird die erforderliche Zuordnung des Tatverhaltens zu einem der verschiedenen im § 37 Abs 1 lit a FinStrG aufgelisteten Finanzvergehen möglich. Die zur Last gelegte Tat muß in diesem Zusammenhang so eindeutig umschrieben werden, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft wird. Im Spruch eines Erkenntnisses betreffend die Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs 1 lit a FinStrG muß demnach auch angeführt werden, welches KONKRETE Finanzvergehen als Vortat als erwiesen angenommen wird (Hinweis E 30.6.1988, 88/16/0042, VwSlg 6343 F/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160193.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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