RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0002

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §5;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/16/0003 bis 93/16/0009, 93/16/0039 bis 93/16/0043

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist der Erwerber jedenfalls nur dann Bauherr, wenn er ua auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann und das finanzielle Risiko trägt (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0010, 0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160002.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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