RS Vwgh 1994/4/28 92/16/0161

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §10;
ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §20 Abs4;
ErbStG §20 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0162

Rechtssatz

Die Anordnung des § 10 erster Satz ErbStG führt dazu, daß nur die Zuwendung und nicht die Zuwendung samt Steuer steuerbar ist; daraus ergibt sich letztlich eine mit dem Bereicherungsprinzip in Widerspruch stehende Ausnahme von der Besteuerung. Allein dieser Umstand vermag die Frage der Abzugsfähigkeit aber nicht zu lösen. Welche Verbindlichkeiten ein Erwerber abziehen kann, regelt das Gesetz nämlich nicht taxativ ("insbesondere" im § 20 Abs 4 ErbStG). Wesentlich ist nach Abs 5 dieser Bestimmung, daß Schulden und Lasten - sollen sie abzugsfähig sein - in wirtschaftlicher Beziehung zu steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen müssen. Steuerbar ist der Erwerb der auf die Erben entfallenden Teile des Nachlasses; wird nun der Erwerber durch letztwillige Verfügung verpflichtet, Verbindlichkeiten Dritter (nämlich die Steuerschuld der Legatare) zu entrichten, kann diese wirtschaftliche Beziehung zu steuerbaren Teilen des Erwerbes nicht in Abrede gestellt werden (Hinweis zum Begriff der "Erbfallschulden" Ehrenzweig-Kralik, Das Erbrecht, 347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160161.X05

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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