RS Vfgh 1988/12/7 G94/88, G95/88

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr WasserversorgungsG 1960 §7 Abs1
Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1978 §23 Abs2
HGB §25 Abs4
Wr WasserversorgungsG 1960 §25 Abs2
BAO §67 Abs5
ABGB §1409a

Leitsatz

Wr. WasserversorgungsG 1960 §25 Abs2; Wr. Kanalräumungs- undKanalgebührenG 1978 §23 Abs2; Haftung des Gebührenschuldnersfür die Gebühren seines Vorgängers auch bei Erwerb aus einerKonkursmasse nicht unsachlich

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat für zahlreiche Rechtsbereiche, insbesondere für jenen des Zivilrechts (§1409a ABGB, §25 Abs4 HGB) und für weite Bereiche öffentlich-rechtliche Schulden (§14 Abs2 BAO, §67 Abs5 ASVG idF BGBl. 111/1986) einen Haftungsausschluß statuiert. Die vom Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bestimmungen (das sind §25 Abs2 Wr. WasserversorgungsG, §23 Abs2 Wr. KKG 1978) sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein sachlicher Grund für die Haftung des Gebührenschuldners für die Gebühren seines Vorgängers auch bei Erwerb aus einer Konkursmasse besteht.

In den vorliegenden Fällen eines Gebührenschuldnerwechsels ist die Haftung nicht notwendigerweise mit dem Übergang einer Vermögensmasse verbunden, wie dies für die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Haftungsnormen zutrifft. Voraussetzung für die Haftung nach §25 Abs2 Wr. WasserversorgungsG 1960 (und damit auch nach §23 Abs2 Wr. KKG 1978) ist, daß über dieselbe selbständige Abzweigleitung Wasser entnommen wird wie vom Vorgänger. Lediglich im Falle des §7 Abs1 litd Wr. WasserversorgungsG 1960 ist Voraussetzung der Haftung ein Betriebswechsel. Aber auch in diesem Falle kann der nachfolgende Betriebsinhaber seine Haftung dadurch abwenden, daß er die selbständige Abzweigleitung nicht übernimmt.

An sich und unter bestimmten Voraussetzungen ist eine - auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte - Haftung des nachfolgenden Gebührenschuldners auch ohne Übergang einer Vermögensmasse sachlich gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber ist unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebotes nicht unbedingt gehalten, für den Fall des Erwerbes aus einer Konkursmasse von den - an sich sachliche - Regelungen des §25 Abs2 Wr. WasserversorgungsG 1960 und §23 Abs2 Wr. KKG 1978 abweichende Vorschriften zu erlassen. Dazu ist der Gesetzgeber insbesondere dann nicht gehalten, wenn der Erwerber im Wege des an die Konkursmasse zu zahlenden Übernahmspreises, der durch die zu übernehmende Haftung geringer sein wird, seine Haftung wirtschaftlich überwälzen kann. Die Möglichkeit, allfällige die Haftung auslösende Gebührenrückstände wirtschaftlich in Anschlag zu bringen, hat im übrigen den Verfassungsgerichtshof im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis VfSlg. 6903/1972 unter anderem bewogen, §25 Abs2 Wr. WasserversorgungsG 1960 als mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang stehend anzusehen.

Sachliche Rechtfertigung für die in §25 Abs2 Wr. WasserversorgungsG 1960 und §23 Abs2 Wr. KKG 1978 vorgesehene Haftung des Gebührenschuldners für die Gebühren seines Vorgängers auch bei Erwerb aus einer Konkursmasse.

Entscheidungstexte

  • G 94,95/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.12.1988 G 94,95/88

Schlagworte

Zivilrecht, Haftung, Kanalisation, Abgabenwesen, Wasserrecht,Wasserversorgungsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G94.1988

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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