RS Vwgh 1994/4/29 93/17/0029

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Veröffentlicht am 29.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Wird für mehrere, nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende Delikte nur eine einzige Strafe ausgesprochen, so ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist. Dies beinhaltet nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 44a lit c VStG (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170029.X02

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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