RS Vwgh 1994/4/29 92/17/0165

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Veröffentlicht am 29.04.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §3 Abs2;
LAO Wr 1962 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/23 87/17/0359 2

Stammrechtssatz

Bei der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs 2 Wr AnkündigungsabgabeG handelt es sich um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift (Hinweis E 24.5.1967, 1038/66, VwSlg 3617 F/1967). Es ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht entscheidend, daß der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Wr LAO erfüllt. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob die Ankündigungen auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sind, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Wr AnkündigungsabgabeG zutreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170165.X03

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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