RS Vwgh 1994/5/5 94/06/0029

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §3 Abs1;
ForstG 1975 §5;
VermG 1968 §11 Abs1 Z3;
VermG 1968 §38;
VermG 1968 §8 Z2;

Rechtssatz

Das Vermessungsamt ist auch für den Fall eines Antrages des Grundeigentümers auf Erhebung der Benützungsart an den rechtskräftigen Bescheid des BMLF, mit dem für das Grundstück des Grundeigentümers die Benützungsart "Wald" festgestellt wurde, gebunden, hat andererseits aber auch ein anderslautendes Ergebnis dieses Feststellungsverfahrens - je nach dem Ausgang des gegen diesen Bescheid anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - zu berücksichtigen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060029.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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