RS Vwgh 1994/5/10 94/08/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;
ASVGNov 51te;

Rechtssatz

Das bloße Tätigen von Investitionen in einem solchen Ausmaß, daß dadurch ein finanzieller Engpaß entsteht, bei dem schon eine geringfügige Änderung der Kalkulation den finanziellen Ruin bedeuten könnte, muß nicht in jedem Fall den zweiten Tatbestand des § 412 Abs 6 ASVG idF 51te ASVGNov darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080039.X01

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten