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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289;Rechtssatz
Beim Bescheid über den Jahresausgleich für ein bestimmtes Jahr handelt es sich um eine einheitliche Erledigung, welche infolge einer auch nur in einem Punkt allenfalls gegebenen Rechtswidrigkeit nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Eine Teilrechtskraft ist - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - dem Abgabenverfahrensrecht fremd (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, S 685).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140104.X02Im RIS seit
11.07.2001