RS Vwgh 1994/5/10 93/14/0104

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §289;
BAO §93 Abs2;
EStG 1988 §72;
EStG 1988 §73;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Bescheid über den Jahresausgleich für ein bestimmtes Jahr handelt es sich um eine einheitliche Erledigung, welche infolge einer auch nur in einem Punkt allenfalls gegebenen Rechtswidrigkeit nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Eine Teilrechtskraft ist - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - dem Abgabenverfahrensrecht fremd (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, S 685).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140104.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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