RS Vwgh 1994/5/11 93/12/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs3;

Rechtssatz

Ob Ausbildungskosten im Wege der höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden können, ist nach Billigkeit aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in § 21 GehG umschriebenen Bemessungsparameter zu beurteilen und wird umso eher der Fall sein, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten