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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs3;Rechtssatz
Ob Ausbildungskosten im Wege der höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden können, ist nach Billigkeit aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in § 21 GehG umschriebenen Bemessungsparameter zu beurteilen und wird umso eher der Fall sein, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120181.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011