RS Vwgh 1994/5/11 94/12/0063

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §4 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3000/79 E 9. Jänner 1981 RS 1(hier: Anrechnung weiterer Vordienstzeiten begehrt).

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde hat einen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorrückungsstichtages gestellten Antrag auf Vollanrechnung einer bisher nur zur Hälfte berücksichtigten Zeit mit Rücksicht darauf, daß ein solcher Antrag auf Abänderung eines rechtskräftig gewordenen Bescheides hinaus läuft, gemäß § 68 Abs 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern er nicht zum Anlaß für eine aufsichtsbehördliche Maßnahme genommen wird. (Hinweis auf E vom 16.4.1975, 0374/75)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120063.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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