RS Vwgh 1994/5/11 93/12/0181

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §140;
GehG 1956 §21 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der (geschiedene) Ehegatte des Beamten tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbringt, ist nicht geeignet, im Rahmen der Billigkeit bei der Frage, ob Ausbildungskosten des Kindes eine erhöhte Bemessung der Auslandsverwendungszulage bewirken sollen, berücksichtigt zu werden, weil es nicht Zweck des § 21 Abs 3 GehG ist, den Ausfall der Unterhaltsleistung zu kompensieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120181.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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