RS Vwgh 1994/5/11 94/12/0046

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1489;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §60a;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0047

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Erzieherzulage gemäß § 60a GehG) beginnt mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (dies ist bei einem Zulagenanspruch der jeweilige Monatserste), somit ohne Erlassung eines Bemessungsbescheides und unabhängig von der Kenntnis von der Nichtauszahlung des Betrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120046.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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