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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob die ausländischen Studiengebühren eines Kindes eines im Ausland verwendeten Beamten bei einer Berechnung der Auslandsverwendungszulage gem § 21 Abs 3 GehG zu berücksichtigen sind, sind die Mehrkosten eines eigenen Haushaltes des Kindes im Inland der Unentgeltlichkeit eines Inlandsstudiums gegenüberzustellen; darauf, daß der öffentlichen Hand auch bei einem Inlandsstudium der Kindes Kosten entstehen (Sachaufwand, Personalaufwand, Stipendien) kommt es dagegen nicht an, weil § 21 Abs 1 lit b GehG auf die Kosten abstellt, die dem BEAMTEN erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120181.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011