RS Vwgh 1994/5/11 93/12/0181

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs3;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die ausländischen Studiengebühren eines Kindes eines im Ausland verwendeten Beamten bei einer Berechnung der Auslandsverwendungszulage gem § 21 Abs 3 GehG zu berücksichtigen sind, sind die Mehrkosten eines eigenen Haushaltes des Kindes im Inland der Unentgeltlichkeit eines Inlandsstudiums gegenüberzustellen; darauf, daß der öffentlichen Hand auch bei einem Inlandsstudium der Kindes Kosten entstehen (Sachaufwand, Personalaufwand, Stipendien) kommt es dagegen nicht an, weil § 21 Abs 1 lit b GehG auf die Kosten abstellt, die dem BEAMTEN erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120181.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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