RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0151

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §38 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/14 89/12/0088 7

Stammrechtssatz

Um feststellen zu können, ob den Beamten im Falle seiner Versetzung ein WESENTLICHER wirtschaftlicher Nachteil treffen würde oder nicht, sind die geschätzten und als gerechtfertigt anerkannten Folgekosten der Versetzung, die der Beamte zu tragen hätte, seiner - im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides - bestehenden wirtschaftlichen Situation gegenüberzustellen. Dabei reicht eine ungefähre Ermittlung dieser Bezugsgrößen ("Grobprüfung") aus. Sie ist hinreichend, wenn es dem Verwaltungsgerichtshof bei seiner nachprüfenden Kontrolle ermöglicht wird zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde daraus gezogene Schlußfolgerung grob fehlerhaft ist oder nicht. Was die Folgekosten der Versetzung betrifft, ist dabei insbesondere auf jene Ansprüche des Beamten Bedacht zu nehmen, die ihm das Gesetz gegenüber seinem Dienstgeber einräumt, wie zB den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß nach § 20b GehG. Ob der Beamte diesen Anspruch auch geltend macht, ist dabei ohne Bedeutung.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120151.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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