RS Vwgh 1994/5/18 93/03/0303

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §1;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §94d Z15;

Rechtssatz

Handelt es sich bei der Verkehrsfläche, von der ein Fahrzeug entfernt wird, um eine Gemeindestraße, dann ergibt sich die Zuständigkiet der Gemeinde zur Erlassung des Bescheides gemäß § 89a Abs 7 StVO aus § 94d Z 15 StVO (Hinweis E 13.6.1988, 88/18/0079). Daran vermag der Umstand, daß die Entfernung des Fahrzeuges durch den Beamten des Gendarmeriepostens dieser Gemeinde veranlaßt wurde, nichts zu ändern.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030303.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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