RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0115

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist der angefochtene Bescheid nicht der bf Partei bzw ihrem (ausgewiesenen) Rechtsvertreter, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person (hier: einem nicht von der bf Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt) zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellmangels weder iSd § 7 noch iSd § 9 Abs 1 zweiter Satz, ZustG in Betracht (Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0261). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der bf Partei auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (Hinweis E 19.9.1990, 90/03/0054).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090115.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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