RS Vfgh 1989/2/27 V189/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrig
Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13.05.1987, Z151-ch/ku, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten. Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird (= AutomatenV)
GewO 1973 §52 Abs4

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der AutomatenV des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13.5.1987 wegen Widerspruchs zu §52 Abs4 GewO 1973 - zu weiter örtlicher Verbotsbereich

Rechtssatz

Die Wortfolge "7) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn" in der litF der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13.05.1987, Z151-ch/ku, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, war gesetzwidrig.

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von der in Erk. VfSlg. 10594/1985 wiedergegebenen Auslegung des §52 Abs4 GewO abzugehen. Weder der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten noch der Bürgermeister der Stadtgemeinde Horn haben dargelegt, warum im konkreten Fall die Festlegung eines Umkreises von 200 m gerechtfertigt sein sollte.

(Anlaßfall: Ev 27.02.89, B1167/88 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht / Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V189.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88V00189_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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