RS Vwgh 1994/5/18 94/09/0032

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs4;
AuslBG §20b Abs4;
AuslBG §27 Abs4;
AuslBG §31a;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0051 E 18. Mai 1994 94/09/0135 E 15. September 1994

Rechtssatz

Die Rechtslage (AufenthaltsG 1992, AuslBG) läßt nicht den Schluß zu, einem Fremden, der sich mit einer aufrechten, aber einen anderen Zweck seines Aufenthaltes ausweisenden Bewilligung in Österreich befindet, sei bereits allein aus diesem anderen der Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegten Zweck die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Inland versagt. Abgesehen davon nämlich, daß nach dem Wortlaut des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nur auf den legalen Aufenthalt in Österreich, nicht aber auf dessen im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung angegebenen Zweck abgestellt wird, trifft die in den Erläuterungen zum AufenthaltsG 1992 (525 Blg NR, XVII GP) vertretene Auffassung zu, daß die Regelung der Bewilligung nach diesem Gesetz getrennt von anderen Rechtsvorschriften, also auch getrennt vom AuslBG, zu betrachten ist. Im allgemeinen Teil dieser Erläuterungen wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die nach dem AufenthaltsG 1992 vorgesehene Bewilligung eine "besondere" Bewilligung ist, die die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, etwa auf Grund des AuslBG, der GewO 1973 oder eines Grundverkehrsgesetzes, nicht zu ersetzen vermag; die Regelung im AufenthaltsG 1992 sei daher von diesen Rechtsvorschriften getrennt zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090032.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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