RS Vwgh 1994/5/18 94/09/0032

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs4;
AuslBG §20b Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §27 Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §31a idF 1992/475;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2 idF 1992/475;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0051 E 18. Mai 1994 94/09/0135 E 15. September 1994

Rechtssatz

Wenn das AufenthaltsG 1992 im § 5 (Abs 2 bis 4) den Zweck verfolgt, schon bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf den inländischen Arbeitsmarkt Bedacht zu nehmen, und wenn es dafür gemäß § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" des zuständigen Landesarbeitsamtes fordert, dann geschieht dies zur Feststellung des Vorliegens von für oder gegen die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 sprechenden Umständen. Ob die Voraussetzungen für eine Beschäfigungsbewilligung nach dem AuslBG vorliegen oder nicht ist getrennt davon in einem allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz zu prüfen, wobei möglicherweise schon wegen des abweichenden Zeitpunktes der zu treffenden Entscheidung, aber auch aus anderen Gründen, andere Verhältnisse gegeben sein können als im Zeitpunkt der Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090032.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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