RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0067

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im § 59 Abs 2 AVG angeordnete Setzung einer Leistungsfrist hat keinen Strafcharakter. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist allein die Frage der Angemessenheit dieser Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz; Band I, E 65f zu § 59 AVG).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg7 Antennentragemast für das Mobilfunknetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X07

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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