RS Vwgh 1994/5/19 93/18/0624

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
VStG §35 Z2;

Rechtssatz

Übt ein Fremder eine Beschäftigung aus, welche er nach dem AuslBG nicht ausüben darf, so macht er sich (dennoch) keines Deliktes schuldig, das - bei Betretung - eine zu einer Festnahme nach § 35 Z 2 VStG berechtigende strafbare Handlung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180624.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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