RS Vwgh 1994/5/19 93/17/0332

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrAG 1992 §15;
PrG 1976 §16a;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/29 86/17/0056 1 (hier: § 15 PrAG heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Aus § 16a PreisG folgt, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem PreisG nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liegt somit eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im § 9 Abs 1 VStG Bedacht genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170332.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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