RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0716

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/01/0020 1 (hier: geplante Enteignung des Elternhauses eines nigerianischen Staatsangehörigen, auch wenn dieser Eingriff auf politische Motive zurückzuführen wäre).

Stammrechtssatz

Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt als Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft nicht, vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen Hinweis E 17.2.1993, 92/01/0605).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190716.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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