RS Vwgh 1994/5/19 90/17/0230

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/07/0106 E 28. September 1982 VwSlg 10835 A/1982 RS 7

Stammrechtssatz

Ist die Bevollmächtigung zweier Rechtsanwälte zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich, so gebührt Aufwandersatz nur für Vollmachtsstempel für eine Bevollmächtigung.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170230.X04

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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