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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Zieht die belangte Behörde offenbar selbst nicht in Zweifel, daß dem Asylwerber die Urkunde, die eine Verurteilung wegen politischer Straftaten bestätigt hat, im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch nicht zugänglich gewesen ist (Gegenteiliges läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen), so hat sie sich iSd § 20 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1991 nicht nur mit dem Inhalt dieser Urkunde, sondern auch mit dem hiezu erstatteten ergänzenden Vorbringen auseinanderzusetzen (hier: die im Urteil genannten, zur Verurteilung führenden Vorwürfe seien unzutreffend gewesen, diese Vorgangsweise werde in diesem wie in vielen anderen Fällen von der tunesischen Gerichtsbarkeit angewandt, um Oppositionelle - insbesondere Sympathisanten und Mitglieder der "Al Nahda" - Partei - mit Hilfe unfairer, jeglicher menschenrechtlicher Grundsätze entbehrender Verfahren zu bekämpfen). Da nicht auszuschließen ist, daß dieses Vorbringen geeignet sein könnte, Furcht vor Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 glaubhaft zu machen, der aufgezeigte Verfahrensmangel daher wesentlich ist, war der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und lit c VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190290.X01Im RIS seit
20.11.2000