RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs2;
AsylG 1991 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zieht die belangte Behörde offenbar selbst nicht in Zweifel, daß dem Asylwerber die Urkunde, die eine Verurteilung wegen politischer Straftaten bestätigt hat, im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch nicht zugänglich gewesen ist (Gegenteiliges läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen), so hat sie sich iSd § 20 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1991 nicht nur mit dem Inhalt dieser Urkunde, sondern auch mit dem hiezu erstatteten ergänzenden Vorbringen auseinanderzusetzen (hier: die im Urteil genannten, zur Verurteilung führenden Vorwürfe seien unzutreffend gewesen, diese Vorgangsweise werde in diesem wie in vielen anderen Fällen von der tunesischen Gerichtsbarkeit angewandt, um Oppositionelle - insbesondere Sympathisanten und Mitglieder der "Al Nahda" - Partei - mit Hilfe unfairer, jeglicher menschenrechtlicher Grundsätze entbehrender Verfahren zu bekämpfen). Da nicht auszuschließen ist, daß dieses Vorbringen geeignet sein könnte, Furcht vor Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 glaubhaft zu machen, der aufgezeigte Verfahrensmangel daher wesentlich ist, war der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und lit c VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190290.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten