RS Vwgh 1994/5/19 93/18/0624

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §85 Abs2;
VStG §35 Z2;

Rechtssatz

Nimmt die Behörde nicht einen "gesetzlich besonders geregelten Fall" für die Zulässigkeit einer Festnahme (wie etwa jenen nach § 85 Abs 2 FrG 1993) an, so hat sie darzulegen, bei der Begehung welchen Deliktes der festgenommene Fremde auf frischer Tat betreten wurde und in bezug auf welches Delikt der begründete Verdacht bestand, er werde sich der Strafverfolgung entziehen. Der Hinweis, es habe sich bei der Festnahme um eine Maßnahme "im Verwaltungsstrafverfahren" gehandelt, ist inhaltsleer und gibt in keiner Weise Aufschluß darüber, welche strafbare Handlung des Fremden zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens gemacht werden sollte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180624.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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