RS Vwgh 1994/5/19 93/18/0598

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §916;
AuslBG §3 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß es sich bei der vom Fremden ins Treffen geführten Gründung einer "GmbH & Co KEG", an welcher er als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sei, um ein Scheingeschäft zur Verschaffung einer Aufenthaltsberechtigung handelt, so ist der Schluß zulässig, daß die Angaben des Fremden in seinem Sichtvermerksantrag, er sei "Gastwirt und Mitinhaber" der "GmbH & Co KEG", unrichtige Angaben iSd § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 darstellen, welche die Annahme rechtfertigen, der (weitere) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180598.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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