RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0067

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat sich mit den Behauptungen des Beauftragten in gebotener Weise auseinanderzusetzen und sachbezogen nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verlängerung der ihm nach § 59 Abs 2 AVG gesetzten Frist um eine bestimmte Zeit ausreichend sei, um ihm die Leistungserfüllung zu ermöglich (Hinweis E 14.12.1993, 92/07/0158; E 12.10.1993, 92/07/0002).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen VwRallg3/4 Kosten für das Hilfspersonal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X08

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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