RS Vwgh 1994/5/19 94/17/0199

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
GSpG 1989 §19 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis Abs 4 zustehende Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Diese Bestimmung gilt jedoch darüber hinaus ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (Hinweis: E 23.9.1988, 88/17/0146); überhaupt gilt sie hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen (Hinweis: E 5.3.1968, 1793/67). Dasselbe muß auch für die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 19 Abs 1 GSpG 1989 gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170199.X01

Im RIS seit

22.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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