RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0049

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/01/0754 2

Stammrechtssatz

Die aus Schikanen gegen seine Verwandten abgeleitete Nichtzulassung zum Hochschulstudium, die zu einer schweren Beeinträchtigung des Lebensweges des Asylwerbers hätte führen müssen (sowohl in geistiger als auch in wirtschaftlicher Hinsicht), stellt keine Maßnahme dar, die auch wenn sie aus politischen Gründen wegen Mitgliedschaft bei einer Partei (hier: Tudeh-Partei im Iran) erfolgt sein sollte, geeignet wäre, als Verfolgung iS der FlKonv qualifiziert zu werden. Hievon könnte nur bei massiver Bedrohung der Lebensgrundlage gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190049.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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