Soweit der Asylwerber darauf verweist, ihm drohe bei einer allfälligen Abschiebung in sein Heimatland eine Verfolgung mit menschenrechtswidrigen Mitteln, so ist ein derartiges Vorbringen gegebenenfalls nach § 37 FRG zu berücksichtigen, vermag aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.