RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Insofern der Asylwerber (hier: Liberianischer Staatsangehöriger) in seiner Beschwerde hinsichtlich des Verlassens Jugoslawiens auf die Geschehnisse im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien verweist, wo er zuerst vor Verfolgung sicher gewesen sei und ihm keine Ausweisung gedroht habe ist ihm überdies zu entgegnen, daß nur die Behauptung einer, dem Heimatstaat des Asylwerbers zurechenbaren Verfolgungshandlung Flüchtlingseigenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 begründen könnte (Hinweis E 24.3.1994, 94/19/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190999.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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