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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Insofern der Asylwerber (hier: Liberianischer Staatsangehöriger) in seiner Beschwerde hinsichtlich des Verlassens Jugoslawiens auf die Geschehnisse im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien verweist, wo er zuerst vor Verfolgung sicher gewesen sei und ihm keine Ausweisung gedroht habe ist ihm überdies zu entgegnen, daß nur die Behauptung einer, dem Heimatstaat des Asylwerbers zurechenbaren Verfolgungshandlung Flüchtlingseigenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 begründen könnte (Hinweis E 24.3.1994, 94/19/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190999.X02Im RIS seit
20.11.2000