RS Vwgh 1994/5/19 92/18/0198

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Filialleiter zur Einhaltung firmeninterner Dienstanweisungen verpflichtet ist, kann nämlich nicht geschlossen werden, ihm fehle die entsprechende Anordnungsbefugnis, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen. Verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG können auch Arbeitnehmer in den betreffenden Unternehmen und demnach schon als solche weisungsgebunden sein. Dies schließt jedoch ihre Bestellung zu verantwortlichen Beauftragten nicht aus, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG erfüllt werden. Die Verpflichtung des Filialleiters zur Einhaltung von Vorschriften der firmeninternen Dienstanweisung kann daher nicht als Argument dafür herangezogen werden, ihm fehle die entsprechende Anordnungsbefugnis, um die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen. Die Zulässigkeit der Bestellung von Filialleitern zu verantwortlichen Beauftragten wurde im übrigen in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt bejaht (Hinweis E 22.10.1990, 90/19/0323; E 30.7.1992, 91/19/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180198.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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