RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0165

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;

Beachte

(hier: Umstände nach § 105 Abs 1 lit m WRG)

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs 2 WRG entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070165.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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