RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0067

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG die Folgen des Ablaufes der im angefochtenen Bescheid nach § 59 Abs 2 AVG gesetzten Frist suspendiert, ist die Situation des Bf keine andere als bei Einräumung einer längeren Frist, sodaß er - zumal angesichts seiner Berufungsausführungen über die voraussichtlich benötigte Frist - durch die unzureichende Begründung der seiner Auffassung nach zu kurz bemessenen Frist wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nach Lage des Falles nicht mehr beschwert ist (Hinweis E 17.5.1993, 92/10/0038).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X09

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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