RS Vwgh 1994/5/19 94/18/0016

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §105;
StGB §125;
StGB §269;
StGB §83;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Benennung der Delikte, derentwegen der Fremde gerichtlich verurteilt wurde (hier: Widerstand gegen die Staatsgewalt, vorsätzliche Körperverletzung, vorsätzliche Sachbeschädigung, Nötigung) sowie der Anzahl und zeitlichen Lagerung der gerichtlichen Verurteilungen kann zwar gefolgert werden, daß der Fremde zu Aggressionshandlungen neigt, das Ausmaß, in dem sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, kann im Beschwerdefall jedoch ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen über die vom Fremden begangenen Straftaten nicht genau beurteilt werden, sodaß vorliegendenfalls nicht gesagt werden kann, ob die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (zumindest) ebenso schwer wiegen wie die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Kinder (rund zehnjähriger Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, Geburt des zweiten Kindes in Österreich, beide Kinder wachsen hier auf, geordnete Lebensverhältnisse, regelmäßige Beschäftigung des Fremden, Übertragung des Sorgerechtes für die Kinder an den Fremden).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180016.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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