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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgRechtssatz
Bei einer Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des §4 Abs1 VVG 1950 handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. zB VfSlg. 5183/1965, 9349/1982 sowie VwSlg. 6038A/1963) um eine prozessuale Handlung, der mangels rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheidcharakter zukommt; Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesBei einer Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des §4 Abs1 VVG 1950 handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche zB VfSlg. 5183/1965, 9349/1982 sowie VwSlg. 6038A/1963) um eine prozessuale Handlung, der mangels rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheidcharakter zukommt; Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VollstreckungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1817.1988Dokumentnummer
JFR_10109772_88B01817_01