RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §21 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die bewußte, konsequente und langdauernde Nichtbeachtung einer behördlichen Vorschreibung, schließt es aus, von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 Abs 1 VStG zu sprechen, auch wenn die Folgen dieser Nichtbeachtung tatsächlich unbedeutend sein sollten (Hier: Überschreitung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Grenzwerte bei der Einleitung von Abwässern in ein fließendes Gewässer während ca eines Monats).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070150.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten