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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Die bewußte, konsequente und langdauernde Nichtbeachtung einer behördlichen Vorschreibung, schließt es aus, von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 Abs 1 VStG zu sprechen, auch wenn die Folgen dieser Nichtbeachtung tatsächlich unbedeutend sein sollten (Hier: Überschreitung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Grenzwerte bei der Einleitung von Abwässern in ein fließendes Gewässer während ca eines Monats).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070150.X03Im RIS seit
12.11.2001