RS Vfgh 1989/2/28 B1310/88

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
ZustellG §9
VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §146

Leitsatz

Kenntnis von der rechtswirksamen Zustellung des Ablehnungsbeschlusses durch die beschwerdeführende Gesellschaft innerhalb offener Frist nach §87 Abs3 VfGG - Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages; Zurückweisung des Antrages auf nachträgliche Abtretung der Beschwerde an den VwGH als verspätet

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung; angesichts des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere der rechtswirksamen Zustellung an den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der Tatsache, daß nach dem Vorbringen selbst die beschwerdeführende Gesellschaft noch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages nach §87 Abs3 VfGG, nämlich bereits am 23.12.1988, von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes Kenntnis erlangt hat, sind die Voraussetzungen des §146 ZPO keinesfalls gegeben.

Zurückweisung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als verspätet.

Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.1988, B1310/88-3 (Ablehnung der Beschwerde), wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Zustellung an ihren Vertreter am 15.12.1988 rechtswirksam zugestellt (§9 ZustG). Die Frist zur Einbringung eines Antrages gemäß §87 Abs3 VfGG beginnt daher mit diesem Tag und endet am 29.12.1988.

Entscheidungstexte

  • B 1310/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1989 B 1310/88

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1310.1988

Dokumentnummer

JFR_10109772_88B01310_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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