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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/10 94/19/0242 1Stammrechtssatz
Die Slowakei hat mit Wirksamkeit vom 1.1.1993 erkärt, sich auch weiterhin an die FlKonv und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden zu erachten und darüber hinaus die Erklärung abgegeben, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen an die Alternative b der Z 1 des Abschnittes B des Art 1 der FlKonv für gebunden zu erachten. Daraus folgt, daß der Asylwerber (ein Staatsangehöriger von Bangladesh) vor seiner Einreise nach Österreich schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat und nicht befürchten mußte, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191087.X01Im RIS seit
20.11.2000