RS Vwgh 1994/5/19 94/19/1087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43 Abs2;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/10 94/19/0242 1

Stammrechtssatz

Die Slowakei hat mit Wirksamkeit vom 1.1.1993 erkärt, sich auch weiterhin an die FlKonv und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden zu erachten und darüber hinaus die Erklärung abgegeben, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen an die Alternative b der Z 1 des Abschnittes B des Art 1 der FlKonv für gebunden zu erachten. Daraus folgt, daß der Asylwerber (ein Staatsangehöriger von Bangladesh) vor seiner Einreise nach Österreich schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat und nicht befürchten mußte, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191087.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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