RS Vwgh 1994/5/20 93/02/0110

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §38;
VStG §22;
VStG §30 Abs1;
VStG §30 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0036 1

Stammrechtssatz

Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020110.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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