RS Vwgh 1994/5/20 92/01/0869

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

Konsularvertrag Jugoslawien 1968 Art19;
Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 Art1 §1;
StbG 1985 §39;
StbG 1985 §41 Abs1;
StbG 1985 §41 Abs2;

Rechtssatz

Eine abschließende, taxative Regelung der Befugnisse österreichischer Konsulate und im besonderen der im Gebiet des im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gemäß Anl 2 Art 1 § 1 StbG 1985 noch bestehenden Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eingerichteten Konsulate besteht nicht. Somit ist die mit Rechtswirksamkeit verbundene Entgegennahme einer Erklärung in einer Angelegenheit des Staatsbürgerschaftsrechtes durch ein österreichisches Konsulat nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr ist aus Art 19 Konsularvertrag Österreich-Jugoslawien 1968 abzuleiten, daß dort den österreichischen Konsuln ausdrücklich eingeräumten Befugnis zur Entgegennahme von im Sendestaat geltend zu machende Rechte betreffenden Erklärungen über die bloße Entgegennahme hinaus auch die Wirkung zukommt, daß eine derartige Erklärung - insbesondere dann, wenn es sich um eine ein Rechtsgebiet betreffende Angelegenheit handelt, auf welchem den Konsulaten zumindest teilweise eine Zuständigkeit ausdrücklich eingeräumt ist - mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme als gegenüber der für ihre Behandlung zuständigen österreichischen Behörde abgegeben anzusehen ist. Dies gilt vor allem für Erklärungen auf dem Gebiet des Staatsbürgerschaftswesens, weil § 41 Abs 2 StbG 1985 Zuständigkeiten der österreichischen Vertretungsbehörden vorsieht und somit davon auszugehen ist, daß die jeweils zur Entgegennahme von dieses Rechtsgebiet betreffenden Erklärungen zuständige Behörde als insoweit durch die Vertretungsbehörde repräsentiert anzusehen ist. Für dieses Verständnis spricht auch die Regelung des Art 19 Abs 2 Konsularvertrag Österreich Jugoslawien 1968.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992010869.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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