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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Angesichts der mit Wirksamkeit vom 25.6.1991 abgegebenen Erklärung Sloweniens, sich (ohne Einschränkung) auch weiterhin an die Genfer Flüchtlichskonvention gebunden zu erachten (BGBl 1993/806), hat sich der Asylwerber in einem Zeitraum in Slowenien aufgehalten, in dem der Beitritt dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention bereits wirksam war, sodaß er schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010298.X01Im RIS seit
20.11.2000