RS Vwgh 1994/5/20 94/01/0298

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;

Rechtssatz

Angesichts der mit Wirksamkeit vom 25.6.1991 abgegebenen Erklärung Sloweniens, sich (ohne Einschränkung) auch weiterhin an die Genfer Flüchtlichskonvention gebunden zu erachten (BGBl 1993/806), hat sich der Asylwerber in einem Zeitraum in Slowenien aufgehalten, in dem der Beitritt dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention bereits wirksam war, sodaß er schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010298.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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