RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0030

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs5;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde darf die Einvernahme eines vom Besch nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil der Zeuge, "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Allerdings ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0310).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesBeweiseBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020030.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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