RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §13a;
FrPolG 1954 §5a;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/02/0039 E 20. Mai 1994

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, daß es sich in den Fällen einer abgetretenen Beschwerde um die Einbringung EINER Beschwerde handelt, welche sukzessive zuerst vom VfGH und dann vom VwGH zu behandeln ist; die Zuständigkeit des VwGH zur Behandlung der Beschwerde wird durch den im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens beantragten Abtretungsbeschluß des VfGH begründet (Hinweis B 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985). Diese Überlegungen haben auch für einen solchen Fall zu gelten, in dem der Besch entsprechend der Bestimmung des § 87 Abs 3 VerfGG erst nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses den Abtretungsantrag gestellt hat, ist doch nicht ersichtlich, weshalb hier eine andere Betrachtungweise Platz greifen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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