RS Vwgh 1994/5/20 94/01/0248

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/01/0026 2

Stammrechtssatz

Der vom Asylwerber geltend gemachte Umstand, § 2 Abs 2 Z 3 Asylgesetz 1991 normiere "eine Pflicht zur Asylbeantragung in einem Transitland nicht" steht einer Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, es genüge für die Annahme der "Verfolgungssicherheit", daß der Asylwerber in einem anderen Staat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und

- ungeachtet der Frage, ob dies nur bei Stellung eines Asylantrages hinreichend gewährleistet gewesen wäre - auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010248.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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